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   OLG Düsseldorf, 29.04.1997 - 24 U 141/96   

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OLG Düsseldorf, 29.04.1997 - 24 U 141/96 (https://dejure.org/1997,12083)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.1997 - 24 U 141/96 (https://dejure.org/1997,12083)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. April 1997 - 24 U 141/96 (https://dejure.org/1997,12083)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2056
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.05.1979 - III ZR 118/77

    Vermittlung eines Darlehensgeschäfts von Reisegewerbetreibenden - Werbung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.1997 - 24 U 141/96
    Die Zusammenarbeit zwischen "Verkäufer", Finanzmakler und Beklagter als finanzierender Bank gleicht in den entscheidenden Punkten einer Fallgestaltung, die der BGH bereits früher als "verbundene Geschäfte" angesehen hat (BGH NJW 1979, 2092; dazu Habersack in Münchener-Kommentar, 3. Aufl., Rdnr. 33 zu § 9 VerbrKrG).

    Sie brauchten sich infolgedessen nicht selbst um einen Kredit zu bemühen, was sie andernfalls dem Einfluß der Verkäuferin entzogen hätte und es ihnen ermöglicht hätte, die mit der Darlehensaufnahme verbundenen Risiken unvoreingenommen und kritisch zu überdenken (vgl. BGH NJW 1979, 2092 unter III. 4. b), c)).

    c) Der Finanzmakler I. arbeitete wiederum ständig mit der Beklagten zusammen und übernahm Aufgaben, die an sich die Beklagte hätte wahrnehmen müssen (vgl. BGH NJW 1979, 2092 unter III. 2., 3.).

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.1997 - 24 U 141/96
    Gemäß § 5 Abs. 2 HaustürWG geht das VerbrKrG den Bestimmungen des HaustürWG, das an sich nach § 1 ebenfalls eingreifen könnte, vor; dies gilt sowohl für das finanzierende als auch das finanzierte Geschäft (vgl. Ulmer in Münchener-Kommentar, 3. Aufl., Rdnr. 8 zu § 5 HWiG); die scheinbar entgegenstehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs NJW 1996, 3414 und NJW 1997, 1069 betrafen Fallgestaltungen, in denen das VerbrKrG aus zeitlichen Gründen noch nicht anwendbar war.
  • BGH, 20.01.1997 - II ZR 105/96

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.1997 - 24 U 141/96
    Gemäß § 5 Abs. 2 HaustürWG geht das VerbrKrG den Bestimmungen des HaustürWG, das an sich nach § 1 ebenfalls eingreifen könnte, vor; dies gilt sowohl für das finanzierende als auch das finanzierte Geschäft (vgl. Ulmer in Münchener-Kommentar, 3. Aufl., Rdnr. 8 zu § 5 HWiG); die scheinbar entgegenstehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs NJW 1996, 3414 und NJW 1997, 1069 betrafen Fallgestaltungen, in denen das VerbrKrG aus zeitlichen Gründen noch nicht anwendbar war.
  • LG Bamberg, 23.06.2015 - 12 O 439/14

    Erwerb und Verpachtung einer Photovoltaikanlage als Verbraucherhandeln

    (3) Die Vermutung des § 358 Abs. 3, Satz 2, Alt. 2 BGB greift insbesondere dann ein, wenn der Leistungserbringer im Besitz der Darlehensformulare des Darlehensgebers ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1997, Seite 2056).

    Der vorliegende Fall ist somit vergleichbar mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 1997, S. 2056).

  • LG Bamberg, 23.06.2015 - 12 O 503/14

    Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf sowie Schadensersatzansprüche aus

    cc) Die Vermutung des § 358 Abs. 3, Satz 2, Alt. 2 BGB greift insbesondere dann ein, wenn der Leistungserbringer im Besitz der Darlehensformulare des Darlehensgebers ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1997, Seite 2056).

    Der vorliegende Fall ist somit vergleichbar mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 1997, S. 2056).

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2006 - 17 U 66/05

    Finanzierter Immobilienfondserwerb: Rückabwicklung eines unwirksamen

    Über diese Entscheidung darf sich die Rechtsprechung nicht hinwegsetzen, weil sie es aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen im Sinne einer Gleichbehandlung von Kreditnehmer und Kreditgeber im Rahmen des § 3 Abs. 3 HWiG für wünschenswert hält (BGH, Urt. vom 2.7.2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201 unter 3 b; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2056).
  • OLG Düsseldorf, 03.12.2019 - 5 SA 47/19
    Der Widerruf eines verbundenen Vertrages führt nach §§ 358 Abs. 4 S. 3, 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB dazu, dass der Verbraucher seine geleisteten Zahlungen vom Darlehensgeber zurückfordern kann und keinerlei Zahlungen mehr auf das Darlehen erbringen muss, sondern dem Darlehensgeber nur den finanzierten Gegenstand herauszugeben hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.1997 - 24 U 141/96 = NJW-RR 1997, 2056, 2058; BeckOK-BGB/Müller-Christmann, 52. Edition 01.11.2019, § 358, Rn. 71; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, Rn. 21).
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